Der aktuelle Leitfaden Prävention, der Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung der §§ 20 und 20a SGB V vom 21. Juni 2000 in der Fassung vom 10. Dezember 2014 beschreibt, fordert im Rahmen der Anbieterkriterien weiterhin als Grundqualifikation einen staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss im jeweiligen Fachgebiet (Handlungsfeld) (S. 44).
Für das Handlungsfeld Stressmanagement (S. 59 ff.) ist als Grundqualifikation im Prinzip auch wieder ein staatlich anerkannter Berufs- oder Studienabschluß in einem Gesundheits- oder Sozialberuf erforderlich (S. 65). Über die Fußnote 122 gibt es jetzt aber für die Methoden Taiji Quan und Qigong eine Öffnung für Menschen mit staatlich anerkanntem Berufs- oder Studienabschluß außerhalb des Gesundheits- und Sozialbereichs, wenn zusätzlich zu den Anforderungen an die Zusatzqualifikation (300 UE Ausbildung im Präsenzunterricht in mindestens 2 Jahren) mindestens 200 UE entsprechende Kursleitererfahrung nachgewiesen werden kann.
Allerdings sind damit z.B. Heilpraktiker (kein staatlich anerkannter Berufsabschluß) nach wie vor außen vor – Juristen dafür aber drin.
Beispielsweise hätte ein Studienabbrecher, der eine Kneipe aufmacht und tagsüber als Autor sein Geld verdient, anschließend ein paar Jahre in China Taiji Quan lernt, zurückkommt und hier eine formale Taiji Quan Lehrer-Ausbildung abschließt, dann 5 Jahre Taiji Quan unterrichtet und nebenbei eine Heilpraktiker-Prüfung ablegt, nach wie vor keine Chance auf Anerkennung durch die ZPP (Zentrale Prüfstelle Prävention).